Das Mutterschaftsgeld ist eine Verdienstausfallentschädigung, die an Arbeitnehmerinnen gezahlt wird. Selbstständige und Freiberufler bekommen nichts. Sie können eventuell bei ihrer Krankenkasse einen einmaligen Betrag beantragen, der - je nach Kasse - um 180 bis 200 Euro beträgt.

Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach besteht für Frauen der so genannte Mutterschutz. In den Wochen vor der Entbindung darf die Frau nur auf ihren eigenen Wunsch hin und wenn kein Beschäftigungsverbot vom Arzt besteht weiter beschäftigt werden, danach besteht absolutes Beschäftigungsverbot. Um nun den Verdienstausfall für diese Zeit aufzufangen, wurde das Mutterschaftsgeld eingeführt. Dies ist in der Regel genau so hoch wie das bis dahin erhaltene Gehalt oder der Lohn.

Das Geld wird vom Arbeitgeber und von der Krankenkasse gezahlt. Der Arbeitgeberanteil entspricht dann der Höhe des zustehenden Krankengeldes, die Krankenkasse stockt den Betrag bis zur eigentlichen Höhe des Gehalts auf. Läuft aber zum Beispiel der Arbeitsvertrag während der Mutterschaftsfrist aus, zahlt die Kasse allein den Betrag in Höhe des Krankengeldes. Bei manchen Kassen beträgt die maximale Summe, die Mütter dann erhalten können, bis zu 90 Prozent ihres früheren Einkommens.

Das Mutterschaftsgeld wird ganz normal versteuert, wie das Gehalt oder der Lohn bisher auch. Allerdings wird es mit dem Elterngeld verrechnet. Das heißt, in der Regel bekommen Mütter in den acht Wochen nach der Geburt nur das Mutterschaftsgeld, das Elterngeld (bis Ende 2006 das Erziehungsgeld) entfällt. Bei Selbstständigen sieht das dann anders aus, da sie kein Mutterschaftsgeld erhalten, wird bei ihnen teilweise das Elterngeld gleich ab der Geburt gezahlt.

In der Zeit des Mutterschutzes darf nicht gearbeitet werden, deshalb entfällt die Anrechnung von Lohn oder Gehalt möglicher anderer Jobs auf das Mutterschaftsgeld.

Andreas Reer

af@ansus.com

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