Wenn das Arbeitsamt wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung einen Sperrvermerk verhängt, sollte geprüft werden, dagegen Rechtsmittel einzulegen. Eine Sperrfrist darf nur verhängt werden, wenn ein Pflichtverstoß vorliegt. Das BSG hat in seinem Urteil vom 25.5.05 AZ Nr.B 11a/11 AL 81/04 R dazu ausführlich Stellung genommen, und ausgeführt, dass ein Arbeitssuchender seine Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, wenn er sich nicht innerhalb eines objektiv gebotenen Zeitraumes melden kann.

Der Fall: Arbeitnehmer Fleißig erhält innerhalb der Probezeit an einem Donnerstagmittag überraschend seine Kündigung zum Monatsende ausgehändigt. Da er am Freitag noch bis 15.00 Uhr arbeiten muss, kann er erst nach Dienstschluss in seinen 100 Kilometer entfernten Wohnort fahren und steht um 17.30 vor den verschlossenen Türen des Arbeitsamtes. Er meldet sich am darauf folgenden Montag Arbeitssuchend. Das Arbeitsamt verhängt eine Woche Sperrfrist.

Können Gründe für die verspätete Meldung vorgebracht werden, ist zu prüfen, ob ein Pflichtverstoß gegen die Meldefristen vorliegt. In der Vorschrift des § 37b SGB III ist ferner festgehalten, dass sich der Arbeitnehmer unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der zuständigen Arbeitsagentur Arbeitssuchend melden muss. Diese Vorschrift ist auch konform mit dem § 122 SGB, der noch ausführt, dass nach Satz (3) die Meldung an dem nächsten Tag , an dem die Agentur dienstbereit ist, zurückwirkt auf den Tag, wo die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit gewesen ist.

Die Leistungskürzung darf nicht durchgeführt werden, wenn den Arbeitslosen an dem Pflichtverstoß kein Verschulden trifft. Das ist jedoch Voraussetzung für eine Kürzung des Arbeitslosengeldes.

Zu prüfen ist ferner in diesem Beispiel ,ob der Kürzungsbetrag der Arbeitsagentur um 7 Tage gerechtfertigt ist, da nach der Aussage des § 140 SGB III die Kürzung sich um die Tage richtet, an denen die Meldung versäumt wurde. Im obigen Beispiel erfolgte sie um einen Tag verspätet am darauf folgenden Montag, das war der nächste dienstbereite Arbeitstag der Agentur für Arbeit.

Im Einspruchsverfahren hat dieser Arbeitnehmer Recht bekommen. Jedoch hilft manchmal nur der Weg zum Sozialgericht um solche klären zu können. Ein guter Fachanwalt für Sozialrecht und Arbeitsrecht ist dabei in jedem Fall zu empfehlen.

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