Die Mutter von Frau Heimes ist seit längerer Zeit schwerst pflegebedürftig. Demnächst wird sie ins Heim müssen. Frau Heimes hat sich erkundigt: Bei Pflegestufe 3 fallen im Heim Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Pflege von mehr als 3.700 Euro an. Die Mutter hat aber nur eine Rente von 1000 Euro und erhält von der Pflegeversicherung circa 1.400 Euro. Deshalb hat Frau Heimes für ihre Mutter Sozialhilfe beantragt. Doch dort wurde ihr gesagt, dass sie vom Sozialamt auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen würde. Frau Heimes fragt sich, ob sie von ihrem Einkommen von circa 1.000 € überhaupt Unterhalt zahlen muss.

Wie der Jurist zu sagen pflegt: Das kommt drauf an. Grundsätzlich gilt: Wer seinen Eltern Elternunterhalt schuldet, weil diese beispielsweise die ungedeckten Heimkosten nicht finanzieren können, hat (in den alten Bundesländern) einen Mindestselbstbehalt von 1.400 Euro. Wer also alleine lebt und weniger als 1.400 Euro im Monatsdurchschnitt verdient, braucht aus seinem Einkommen heraus keinen Elternunterhalt zu bezahlen.

Anders kann dies aussehen, wenn Frau Heimes verheiratet ist und ihr Ehemann ein deutlich höheres Einkommen erzielt. Dann gestaltet sich die Berechnung von Elternunterhalt etwas schwieriger. Grob gesagt prüfen die Gerichte, wieviel von ihrem Einkommen Frau Heimes zum Unterhalt ihrer eigenen Familie beitragen muss. Ihr Anteil an diesem sogenannten Familienunterhalt entspricht dem Anteil ihres Einkommens an dem Gesamteinkommen.

Verdient der Ehemann von Frau Heimes beispielsweise 3.000 Euro, muss Frau Heimes ¼ des Familienunterhalts aus ihrem Einkommen bestreiten. Beläuft sich der Bedarf der Familie zum Beispiel auf 2.800 Euro, muss Frau Heimes dazu 700 Euro beitragen. Ihr bleiben dann nach der Rechtsprechung 300 Euro, die sie für den Elternunterhalt einsetzen kann.

Weitere Infos zur Berechnung von Elternunterhalt

RA J. Schausten
schausten (at) elternunterhalt.org

<



Diese Artikel könnten ebensfalls interessant sein: