Sa 14 Jul 2007
Damit sich die Eltern in der ersten Lebensphase ihres Kindes selbst um dessen Erziehung und Betreuung kümmern können, haben Mütter oder Väter Anspruch auf Erziehungsgeld. Voraussetzungen sind, daß sie nicht erwerbstätig sind (Ausnahme: Teilzeitarbeit bis 19 Stunden wöchentlich), sie das Sorgerecht für das Kind besitzen, sich vorwiegend selbst um seine Betreuung kümmern und ihren ständigen Wohnsitz innerhalb des Bundesgebietes haben müssen.
Ausnahme nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz: Der Berechtigte hält sich im Ausland auf, weil er aus beruflichen Gründen dorthin entsandt wurde. Eine weitere Ausnahme ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (AZ 4 REg 4/88). Danach besteht auch Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn die Berechtigten für ein deutsches Unternehmen (oder eine Tochtergesellschaft) im Ausland tätig werden. Nach diesem Urteil kann eine im Ausland lebende Mutter Erziehungsgeld beantragen, wenn sie ihren auf eigenen Wunsch von seinem Arbeitgeber dorthin versetzten Ehemann begleitet hat. Wenn all diese Bedingungen erfüllt sind, können die Eltern selbst wählen, wer von ihnen das Erziehungsgeld in Anspruch nehmen möchte. Der Anspruch auf diese Hilfe ist von der bisher ausgeübten Tätigkeit unabhängig. Auch Auszubildende, Schülerinnen, Studentinnen oder Hausfrauen können die Zahlung beantragen.
Gewährt wird das Erziehungsgeld erstmals für den Monat, in dem das Kind geboren wurde. Gezahlt wird für jedes Kind, bei Zwillingsgeburten wird also das doppelte Erziehungsgeld gewährt.
Wenn während der Bezugszeit von Erziehungsgeld ein weiteres Kind geboren wird, entsteht - unabhängig von der noch laufenden Zahlung - ein weiterer Anspruch.
Unabhängig von den Einkommensverhältnissen beträgt die Höhe des Erziehungsgeldes zunächst 300 Euro pro Monat. Allerdings wird das von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlte Mutterschaftsgeld nach der Geburt auf das Erziehungsgeld angerechnet.
Der Anspruch auf Erziehungsgeld erlischt mit dem Monat, in dem das Kind seinen 24. Lebensmonat vollendet. Allerdings erlischt der Anspruch sofort, wenn der Empfänger des Erziehungsgeldes eine Vollzeitbeschäftigung aufnimmt.
Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes ist die Höhe des Erziehungsgeldes vom Familieneinkommen abhängig. Nur wenn dieses bei Alleinerziehenden mit einem Kind unter 12500 Euro (netto) oder bei Verheirateten mit einem Kind unter netto 15250 Euro liegt, wird weiterhin das volle Erziehungsgeld gezahlt. Normalerweise wird dabei vom Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt ausgegangen.
Die eben genannten Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere bereits zur Familie gehörende Kind um rund 2100 Euro. Wer alleinstehend und nach dem sechsten Lebensmonat des Kindes nicht erwerbstätig ist, bekommt das Erziehungsgeld in voller Höhe gewährt.
Die Zahlung des Erziehungsgeldes erfolgt zusätzlich zu eventuell laufenden Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Arbeitslosenhilfe). Allerdings schließen sich der Bezug von Arbeitslosen- und Erziehungsgeld aus. Das Erziehungsgeld ist steuerfrei und kann nicht gepfändet werden.
Anträge auf Erziehungsgeld müssen schriftlich gestellt werden. Weil - wie beim Kindergeld - die Zahlungen rückwirkend nur für sechs Monate geleistet werden, sollte der Antrag möglichst bald nach der Geburt gestellt werden. Die Bearbeitung der Anträge und die Bewilligung der Gelder erfolgt, von Bundesland zu Bundesland verschieden, durch die Versorgungs-, Bezirks-, Jugend- oder Sozialämter, in Baden-Württemberg auch durch die Landeskreditbank. Auskünfte erteilen in jedem Fall die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen.
Philipp Rüger
philipp.rueger@one-internet.de
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